OLG München bestätigt Verurteilung der Axa Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an Fibromyalgie-Erkrankten

Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts Passau, welches die Axa Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an einen an Fibromyalgie erkrankten Versicherungsnehmer verurteilt hatte, in zweiter Instanz bestätigt.

Unser Mandant war bis zum Eintritt seiner Berufsunfähigkeit im Jahr 2012 als IT-Consultant tätig. Nachdem er arbeitsunfähig an Fibromyalgie erkrankte und ihm von seinem Arzt die Berufsunfähigkeit bestätigt wurde, wandte er sich an die Axa Versicherung und beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung wies zunächst die Leistungspflicht zurück, gewährte dann aber im Rahmen einer Einigung eine vierjährige Zahlung in Höhe von circa ¾ der dem Versicherten zustehenden Berufsunfähigkeitsrente. Nach Ablauf dieser Zeit beantragte der Versicherungsnehmer, der nach wie vor berufsunfähig war, auch weiterhin Leistungen. Dies lehnte die Axa allerdings mit der Begründung ab, dass die erforderliche 50 %-ige Berufsunfähigkeit des Versicherten nicht bestünde. Daher kontaktierte der Betroffene Mitte 2017 die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Kempf, und bat um rechtliche Unterstützung. Diese kam nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsverweigerung rechtsfehlerhaft war. Zunächst wurde die Versicherung außergerichtlich zur Leistung aufgefordert. Nachdem es jedoch außergerichtlich nicht zu einer Einigung kam, reichte Rechtsanwältin Aylin Kempf Klage beim Landgericht Passau ein. Das Landgericht verurteilte schließlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Axa Versicherung zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente.

Gegen dieses Urteil legte die Axa Berufung ein. Obwohl das Oberlandesgericht in der Folge feststellte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte, entschied es sich schließlich doch dazu, noch einmal den Sachverständigen anzuhören. Nachdem dieser erneut die Berufsunfähigkeit des Klägers bestätigte, wies das OLG München letztlich mit Urteil vom 25. Juni 2020 die Berufung der Axa Versicherung zurück.

„So belastend die der Berufsunfähigkeit zugrundeliegende Erkrankung Fibromyalgie für unseren Mandanten auch sein mag, so positiv ist zugleich, dass die Berufsunfähigkeit so eindeutig bestätigt wurde,“ so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Es freut uns zugleich, dass wir für unseren Mandanten endlich Rechtssicherheit schaffen konnten.“